§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen SOLARIS 53 e.V.
2. Er hat den Sitz in Düsseldorf.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw.
mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte
Zwecke« der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen
Fassung. Zweck des Vereins, ist es Räumlichkeiten zu bieten für kommunikative,
soziale und kulturelle Entfaltung nachfolgender Zielgruppen unter § 2 (2).
2. Der Verein bezweckt insbesondere die Foerderung und Unterstützung sozial
schwacher, arbeitsloser, Sozialhilfe empfangender Menschen sowie von
Behinderten, chronisch Erkrankten, RentnerInnen, ausländischen Mitbürgerinnen
und unbekannteren Kulturschaffenden.
3. Zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele ist der Verein vor allem wie
folgt tätig: Arbeitslosen und Sozialhilfe empfangenden Menschen sowie
anderen Angehoerigen sozial benachteiligter Gruppen wird eine Moeglichkeit
geboten, sich in der Einrichtung mit anderen Betroffenen auszutauschen und so
Kontakte zu knüpfen, welche es ihnen ermoeglichen, ihre Situation zu verbessern
und aus der häufig bestehenden Isolation herauszufinden. Die Einrichtung
dient als soziale Begegnungstätte für gesellschaftlich benachteiligte
Minderheiten. Rentner/innen wird insbesondere durch die vom Verein zur
Verfügung gestellten Begegnungs- und Kommunikationsräume die Moeglichkeit zur
Reintegration in die Gesellschaft geboten. Ausländischen Mitbewohner/innen
wird durch die Mitarbeit im Solaris53 e. V. die Moeglichkeit zur Integration
geboten. Ausländischen Mitbürgern wird unter anderem im Rahmen von
Themenabenden die Moeglichkeit zur Darstellung Ihrer Kultur auch in Hinsicht auf
den intellektuellen Austausch geboten. Kulturschaffenden wird die
Moeglichkeit gegeben, ihre Arbeiten in Form von Lesungen, Ausstellungen,
thematischen Filmvorführungen, oder in anderer geeigneter Form darzustellen.
Die Vereinsräumlichkeiten dienen auch als Ort der politischen Bildung und
Treffen gewerkschaftlicher/politischer Organisationen.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins erhalten, welche die im Vereinsrecht
verankerte Mitgliedsaufwandspauschale übersteigen.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufloesung oder
Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermoegens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele
unterstützt (§ 2).
2. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliedsversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des
Mitglieds.
4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende moeglich. Er erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat.
5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer
verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im
Rückstand bleibt, so kann es durch Beschluss der Mitgliedsversammlung mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied muß vor
der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben
werden. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliedsversammlung angerufen
werden, die abschließend entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung ( § 8 ). Zur Festlegung der Beitragshoehe und
-fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
und vertretenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: - der Vorstand - die
Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht im Sinne § 26 BGB aus Vorsitz, 2. Vorsitz sowie
Kassenwartschaft. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3
Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist moeglich.
Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen
Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach
Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind
und ihr Amt antreten koennen.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er
hat insbesondere folgende Aufgaben: Ausführung bzw. Koordination der
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand übt
seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n
Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des
Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
5. Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal sowie nach
Bedarf statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch die/den erste/n
Vorsitzende/n, bei dessen/deren Verhinderung durch seine/n Stellvertreter/in,
schriftlich und unter der Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer
Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen
wurde und alle Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten sind.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit.
7. Beschlüsse des Vorstandes koennen bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich
oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung
zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder
fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und
von dem gesamten Vorstand zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliedervollversammlung ist mindestens einmal jährlich
einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 50 % der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch
den/die Vorsitzende/n, bei dessen/deren Verhinderung durch seine/ihre
Stellvertreter/in unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen
bei gleichzeitiger Bekanntgabe einer Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des
Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es
an die letzte vom Vereinsmitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse
gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende
Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte
Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen
wurden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresabrechnung und
der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem
Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehoeren und auch nicht
Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis auf der Mitgliederversammlung
zu berichten.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über: a) Aufgaben des
Vereins, b) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den
Vereinsbereich, c) Mitgliedsbeiträge (siehe § 5), d)
Satzungsänderungen, e) Aufloesung des Vereins.
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als
beschlussfähig anerkannt wenn mindestens 3 Vereinsmitglieder erschienen sind.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
1. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich. über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt
bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der
Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext
beigefügt worden waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehoerden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich
mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundungen von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen
Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in der Sitzung zu
unterzeichnen.
§ 11 Aufloesung des Vereins und Vermoegensbindung
1. Für den Beschluss, den Verein aufzuloesen, ist eine 3/4 Mehrheit der in
der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann
nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
gefaßt werden §9 (1).
2. Bei Aufloesung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermoegen des Vereins an einen in der letzten Mitgliedsversammlung zu
bestimmenden als gemeinnützig eingetragenen Verein der es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden
hat.
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